§ 1 Der Verein führt den Namen „Förderverein Fußballfreunde Wichmannshausen“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.).
Sitz des Vereins ist Wichmannshausen
 
§ 2 Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der sportlichen Entwicklung der Angehörigen der Fußballabteilung des TSV Eintracht Wichmannshausen e.V. nach den Grundsätzen des Amateursports.
 
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 6 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
 
§ 7 Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Satzungszweck zu fördern. Die Anmeldung zur Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vereinsvorsitzenden zu richten. In einer Vorstandsitzung entscheidet der Vorstand über die Aufnahme.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und mit dreimonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Geschäftsjahresende möglich. Weitere Austrittsgründe sind der Tod eines Mitglieds oder durch Ausschluss durch den Vorstand
 
§ 8 Der Verein erhebt Beiträge, die Höhe der Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
§ 9 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Bestellung und Abberufung des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl des Rechnungsprüfers, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
 
§ 10 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten den Verein der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam oder jeweils einzeln zusammen mit dem Kassierer oder Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht mit der Darstellung der Vermögenslage und der Einnahmen und Ausgaben vorzulegen
 
§ 11 Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinskasten und durch Mitteilung in der lokalen Presse (Sontraer Stadtkurier), mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt, oder das Interesse des Vereins es erfordert, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden
 
§ 12 Das Geschäftsjahr ist die Zeit vom 01.01. bis 31.12. (somit dem Hauptverein angegliedert)
 
§ 13 Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist
 
§ 14 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Aufhebung und Liquidation des Vereins sowie Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
 
§ 15 Die Satzung ist errichtet am 20. Oktober 1999.

Anmerkung: Die Satzung ist am 10.01.2000 in das Vereinsregister 6 VR 670 eingetragen worden.
 

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