Satzung des Turn- und Sportvereins Eintracht Wichmannshausen 1913 e.V.

§ 1    Name und Sitz

Der am 15. Juni 1913 gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Eintracht 1913 e.V.
Wichmannshausen und hat seinen Sitz in 36205 Sontra 2, Stadtteil Wichmannshausen.
Er ist beim Amtsgericht Sontra in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Zweck und Aufgaben

Der Turn- und Sportverein Eintracht 1913 e. V. Wichmannshausen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Form und dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübung auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder durch

a.    Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen,
      konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und sittlich kräftigen;
b.    durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander verbinden;
c.    über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester volkstümlicher
       Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit
       zusammenführen. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperlich
       und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden.

1.    Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im LANDESSPORTBUND HESSEN e.V.
       für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzungen
       der für ihn zuständigen Fachverbände an

§ 3    Gemeinnützigkeit

1.    Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

2.    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.     Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist abweichend vom Kalenderjahr und beginnt am 01. Januar endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5    Mitgliedschaft

1.    Der Verein. hat:   
a.    Ordentliche Mitglieder   
b.    Ehrenmitglieder   
c.    Jugendmitglieder

2.    Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 

3.    Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereines sind

4.     Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Jugendliche von 14 - 18 Jahren werden in einer Jugend-, Schüler unter 14 Jahren in einer Schülerabteilung zusammengefasst.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.

§ 7    Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet

1.    durch den Tod des Mitgliedes;
2.    durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres zulässig und spätestens 6 Wochen vorher schriftlich zu erklären ist, (in besonderen Fällen entscheidet der Vorstand);
3.    durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis wenn ein Mitglied:    
       a)    12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
              schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder   
       b)    sonstigen finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
4.    durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2).

§ 8    Mitgliedschaftsrechte

1.    Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederver-sammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2.    Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 
3.    Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche, durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4.    Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. 
5.    Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.

§ 9    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:   
1.    den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,    
2.    den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe ir. allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,   
3.    der Jahresbeitrag ist bis zum 30. September im Voraus zahlbar, bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Beitragsrückerstattungsanspruch.   
4.    das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,    
5.    auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.

§ 10    Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.

§ 11    Strafen

1.    Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichem Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:      
a)    Warnung    
b)    Verweis      
c)    Geldbuße 10.-- DM     
d)    Sperre
2.    Durch den Vorstand können nach anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar     
a)    bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung     
b)    wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,     
c)    wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und     
d)    wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenem innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand~ innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.

§ 12    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:     
1.    Der Vorstand (§13 )    
2.    Der Ältestenrat (§ 14 )     
3.    Die Mitgliederversammlung (§ 15 )

§ 13    Der Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus:     
a.    dem Vorsitzenden     
b.    dem 2. Vorsitzenden     
c.    dem Kassierer     
d.    dem Schriftführer     
e.    dem Sportwart    
f.    dem Vereinsjugendwart

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.

3.    Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4.    Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

5.    Der Vorstand muss mindestens einmal monatlich zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit, einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer, Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6.    Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.

7.    Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden  ( vgl. § 17 ).

§ 14    Ältestenrat

1.    Der Ältestenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
2.    Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:    
a.    ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens drei Jahre Mitglied des Vereins sind.    
b.    Ehrenmitglieder
3.    Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen in das die Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind.
4.     Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen:     
        a. die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden;       
        b. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen.  
5.    Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.
6.    Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion eines Ehrenrates aus.

§ 15    Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehren- mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich statt und soll im Monat Juni einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens eine Woche vor dem Termin im Sportkasten und dem Sontraer Stadtkurier schriftlich erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:    
a.    Jahresbericht der Obmänner der Sportarten und des Vorstandes    
b.    Berichte der Kassenprüfer,    
c.    Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre.     d.    Entlastung des VorstandesNeuwahlen - Vorstand, Ältestenrat usw.( alle zwei Jahre ),    
e.    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen;    
f.    Bestätigung der Abteilungsleiter
3.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dieses, im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel' der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung muss eine Woche vorher erfolgen und zwar durch Aushang im Sportkasten und Veröffentlichung im Sontraer Stadtkurier unter Angabe der Tagesordnung.
4.    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht Stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.  Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls mit unterschreiben.

§ 16    Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie der Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen sind in kürzeren Zeitabständen durchzuführen, mindestens 2 x im Jahr. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein. Die Kassenprüfer werden ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 17    Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende der den Vorsitz in einem Ausschuss auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen kann.

§ 18    Sportabteilungen

1.    Die aktiven Mitglieder werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst. Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilungen gewählt wird und von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt wird, geleitet. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen. 2.    Sind mehrere Sportabteilungen gebildet arbeiten die Abteilungsleiter im Sportausschuss unter der Leitung des Sportwartes zusammen. 3.    Der Sportwart vertritt die Abteilungen im Vorstand, Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.

§ 19    Jugendabteilung

Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen bilden die Jugendabteilungen, die von einem Obmann, der von den Abteilungsleitern bestimmt wird, geleitet werden. Die Bestellung der Jugendgruppenobmänner bedarf der Zustimmung des Vorstandes

§ 20    Ehrungen

1.    Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2.    0rdentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können (nach anhören des Ältestenrates) durch den Vorstand mit der Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann nach Beschluss (nach anhören des Ältestenrates) Ehrennadeln wieder aberkennen wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem LSBH, einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist bzw.sind.
3.    Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadeln haben die gleichen Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei.
4.    Der Verein kann sich eine Ehrenordnung geben.

§ 21    Auflösung

Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begründung, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das, zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Stadt Sontra zur Verwahrung zu übergeben. Bei Neugründung eines sporttreibenden Vereins im Stadtteil Wichmannshausen ist das verwahrte Vereinsvermögen diesem neugegründetem Verein zu übergeben.

§ 22 Geschäftsordnung

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese Satzung wurde am 26. April 1974 durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen und am 07. März 1978 beim Amtsgericht Eschwege unter der Nr. VR 375 in das Vereinsregister eingetragen. (Raum für Änderungen bzw. Ergänzungen)
Änderungen bleiben vorbehalten!!!

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